
Mit der spektakulären Pleite von Thomas Cook in 2019 führte der Gesetzgeber einen Insolvenzschutz im Reiserecht für Pauschalreisende ein. Mit dem Reisesicherungsfondsgesetz RSG) wird der Pauschalreisende seit 2021 für bestimmte Leistungen gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters gesichert. So jetzt auch im Fall von FTI.
Geleitetes Projekt Verbraucherschutz 005 – Reiserecht
Der Insolvenzschutz im Reiserecht ist Teil unseres geleiteten Projektes Verbraucherschutz 005 – Reiserecht. Registriere dich und probiere es aus.
Das geleitete Projekt hilft dem Verbraucher, seine Ansprüche im Reiserecht gemäß §§ 651aff. BGB zu prüfen und ggf. geltend machen kann. Es verfügt über ein Checkliste, die dir hilft, die erhaltene Reiseleistung richtig einzuordnen. Erst dann prüfst du, ob Ansprüche bestehen und kannst sie dann mit Hilfe der Musterdokumente zur Mängelanzeige, der Kündigung des Reisevertrages und der Geltendmachung von Rechten bewahren und durchsetzen.
Insolvenzrechtliche geschützte Positionen
In der Insolvenz des Reiseveranstalters sind folgende Rechtspositionen des Pauschalreisenden geschützt:
- Reisepreis für Reiseleistungen, die aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen,
- (Erneute) Zahlung des Pauschalreisenden für Reiseleistungen an Leistungserbringer, weiß Reiseveranstalter die Leistungserbringer nicht bezahlt hat,
- (bei Reiseabbruch) Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung und die Rückbeförderung an den ursprünglichen Abreiseort, soweit die Beherbergung und Rückbeförderung zu den gebuchten Reiseleistungen gehört.
Die Leistungen unter 1. und 2. sind auf Geldzahlung gerichtet. Die Leistung unter 3. ist auf Erbringung von Leistungen gerichtet, die (mindestens) gleichwertig zu den gebuchten Reiseleistungen sind. Die Höhe der Kosten für Beherbergung und Unterkunft können den ursprünglich gezahlten Reisepreis übersteigen. Der Pauschalreisende kann eine Aufwandsentschädigung gegen den Reisesicherungsfonds geltend machen, wenn er selbst für Beherbergung und Rücktransport sorgen muss.
Der Reisesicherungsfonds kann bei einer bereits begonnenen Reise dem Pauschalreisenden anbieten, die Reise normal fortzusetzen. Der Pauschalreisende kann dies ablehnen.
Nicht abgesichert ist die mangelhafte Erbringung der Pauschalreise. Sofern der Pauschalreisende eine Minderung geltend macht und einen Teil der Reisekosten zurückerstattet bekommen will, wäre der Reisende Insolvenzgläubiger, d.h. er bekäme auf diesen Anspruch diejenige Quote gezahlt, die alle ungesicherten, nicht nachrangigen Gläubiger des Insolvenschuldners erhalten.
Entsprechende Geltung für Verbundene Reiseleistungen
ie Regelungen gelten in Bezug auf Vermittler verbundener Reiseleistungen entsprechend. Vermittler verbundener Reiseleistungen vermitteln gezielt Leistungen mehrerer Anbieter für die Zwecke einer Reise, die als Ganzes betrachtet die Kriterien einer Pauschalreise erfüllen (nähere Details in § 651w BGB).