
Eintragen oder nicht Eintragen der GbR ins Gesellschaftsregister? Diese Entscheidung ist bei weitem nicht so schwer, wie die Seinsfrage von Hamlet. Nimmt eine GbR am Geschäftsleben teil, d.h. ist ihr Wirken nach außen gerichtet, sollte sie regelmäßig in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Hat die GbR Grundbesitz oder sonstige grundbuchlich vermerkte Rechte oder will sie diese erwerben, muss sie ins Gesellschaftsregister eintragen werden. Das gleiche gilt, wenn sie eine Gesellschafterstellung an anderen Gesellschaften hat, die im Handelsregister eingetragen sind und deren Gesellschafter im Handelsregister vermerkt sind (wie etwa bei KG oder OHG).
Geleitetes Projekt für die Eintragung der GbR
Wir bieten ein geleitetes Projekt für die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister. Es hat den Titel GbR 002 – Eintragung im Gesellschaftsregister (hier kannst du es ausprobieren). Wenn du dir das geleitete Projekt aus der Vorlagenbibliothek in einen Projektraum hochlädst, kannst du das Thema innerhalb kürzester Zeit erledigen. Zum einen kannst du fundiert entscheiden, ob die Eintragung Sinn macht oder sein muss. Zum anderen kannst Du die Dokumentation für die Anmeldung auf der Basis der Muster sehr schnell vorbereiten. Du brauchst für den Vollzug der Eintragung nur noch einen Notartermin vereinbaren. Der Notar wird dann die Unterschrift auf deiner Anmeldung beglaubigen und die Anmeldung beim Gesellschaftsregister vollziehen.
Was gilt für GbR Gründungen, die vor dem 01.01.2024 erfolgt sind?
Die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister ist erst seit dem 01.01.2024 möglich. Die Möglichkeit der bzw. Pflicht zur Eintragung ist jedoch auch für GbRs gegeben, die vor dem 01.01.2024 gegründet worden sind. Diese können bzw. müssen sich genauso registrieren lassen.
Ältere GbR müssen vor der Eintragung meist ihren Gesellschaftsvertrag umfassend aktualisieren. Das hängt damit zusammen, dass die Vorschriften zur Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts im BGB mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) umfassend erneuert worden sind und viele Fragen zu Vertretungsrechten, Stimmrechten, Gewinn- und Verlustbeteiligungen, Übertragbarkeit von Gesellschafterstellungen jetzt gesetzlich anderes geregelt sind als vor der Reform.
In den meisten Fällen bietet es sich an, mit einem komplett neuen Gesellschaftsvertrag zu starten und Bestimmungen aus der bestehenden Vereinbarung in diesen neuen Gesellschaftsvertrag einzupflegen. In unseren Hinweisen zur Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister (Dokumente 002 aus dem geleiteten Projekt GbR 002 – Eintragung im Gesellschaftsregister) findest Du unter 4. eine Darstellung der wichtigsten Themen und. was sich durch die Reform zum 01.01.2024 geändert hat.
Firma, Impressum und Briefköpfe, ändern
Sobald du im Gesellschaftsregister eingetragen bis, firmiert die GbR als eGbR, d.h. als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Du musst deshalb deine Firma, deine Briefköpfe, dein Impressum, deine Visitenkarten anpassen.